Rechte
|
Das erste böse erwachen gibt es in dem Moment, in dem man feststellt, daß einem weder der Status Sohn (wahlweise Tochter), noch die theoretische Erblinie, also jedweder Verwandheitsgrad,
eine Hilfe ist, wenn der Elternteil - im Schadenfall auch noch verwitwet - schwer erkrankt und keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann.
|
KEINE
|
Ja das ist tatsächlich richtig: Man hat keinerlei Möglichkeiten Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidung über die Gefährdung von Leib und Leben darf glücklicherweise der behandelnde Arzt
treffen, man selber aber nicht. Jede Entscheidung die aber weder Leib noch Leben gefährdet darf dann niemand treffen, BIS ein:
|
Betreuer
|
definiert wurde. Bei schweren Erkrankungen stellt das versorgende Krankenhaus diesen Antrag in der Regel sofort und die Gerichte entscheiden innerhalb von 3-5 Tagen über diese Eilanträge. Das
|
Amtsgericht
|
ist die zuständige Instanz, die unser Staat hierfür vorsieht. Ein Betreuer kann ein Angehöriger sein, aber auch ein Berufsbetreuer - sofern sich im Familienkreis niemand findet, der sich
dieser nicht gerade einfachen Aufgabe stellen will oder kann. Übrigens ist es von besonderer Bedeutung, daß das zuständige Amtsgericht immer das am Aufenthaltsort ist. Verlegt man also einen Angehörigen
in einen anderen Zuständigkeitsbereich, dann wandert erstmal die Akte - und das kann dauern. Das aktuell zuständige Amtsgericht holt nämlich erstmal die Zustimmung zur Aktenweitergabe ein bzw. man kann
mit einer Vierzehntage-Frist der Aktenverlegung widersprechen. Solange passiert also im Zweifel gar nichts. Dann bestätigt einem das Amtsgericht noch die Aktenverlegung das kann schon mal vier Wochen
dauern...). Anschliessend addiere man die Transportzeit (1 Woche ?) sowie die Kenntnisnahme am neuen Ort der Zuständigkeit dazu und dann hat man eine ungefähre Vorstellung vom zeitlichen Verlauf ... Ist
jedenfalls nicht besonders hilfreich, wenn dringende Entscheidungen zu treffen sind (z.B. Wohnungsauflösung, etc.)
|
Betreuer
|
erhalten unterschiedliche Ermächtigungen (Kraft Gerichtsbeschluß). I.d.R. werden diese getrennt oder bei schweren und eindeutigen Fällen auch komplett vergeben. Eine Ermächtigung kann z.B.
gelten für: Die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Die Aufenthaltsbestimmung Die Regelung von Behörden- und Versicherungsangelegenheiten Die Vermögenssorge
|
Gesundheit
|
Damit darf/muss man z.B. Eingriffe, die nicht Lebensnotwendig aber u.U. medizinisch sinnvoll sind, entscheiden.
|
Aufenthalt
|
Damit kann man entscheiden, welches Krankenhaus, welche Reha oder welche Pflegestätte ausgewählt werden.
|
Behörden / Versicherung
|
Dienlich bei stellen von Behindertenanträgen, bei der Abstimmung mit Kranken- und Pflegeversicherungen.
|
Vermögen
|
Verwaltung des Kontos, Zahlung der Rechnungen, Änderung von Daueraufträgen, usw.
|
Wohnungs- auflösung
|
Hierfür braucht man aber zum Beispiel eine gesonderte Genehmigung des Amtsgerichtes (in diesem Fall auch althergebracht Vormundschaftsgericht genannt)
|