* Hinweise zur Sozialhilfe:
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Das Antragsverfahren zur begleitenden Unterstützung bei Pflegeleistungen ist recht einfach. Die entsprechenden Abteilungen der Bezirksämter sind i.d.R. ohne Wartezeit und Terminvereinbarung
in Anspruch zu nehmen, da deren Klientel überlicherweise nicht persönlich erscheint. Daher kann man ein kurzes Informationsgespräch mit einer Modellrechnung vor Ort durchführen, sofern man die
Rahmenbedingungen der finanziellen Situation verfügbar hat. Die Sozialhilfestellen der Bezirksämter haben allerdings nur sehr wenige Stunden publikumsverkehr, da wie dargestellt die meisten Vorgänge
ohnehin schriftlich abgewickelt werden. Es empfiehlt sich daher die Öffnungszeiten telefonisch abzufragen.
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Ablauf:
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1) Für die Antragstellung messen folgende Punkte erfüllt sein: a) Die laufenden Einkünfte reichen zur Deckung der Pflegeleistungen nicht aus. b) Vorhandenes Vermögen wurde bis zur
Einkommenschutzgrenze von 2301 Euro zur Deckung der Kosten eingesetzt. c) In diesem Moment - bzw. kurz vorher - kann der Antrag gestellt werden. Vorher macht keinen Sinn, bzw. wird vom Amt auf Termin
gelegt oder nicht angenommen.
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2) Die Vermögenswerte bzw. -bewegungen des Antragstellers sind sechs (6) Monate rückwirkend nachzuweisen (Nachvollzug der Verwendung vorhandener Eigenmittel).
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3) Das Sozialamt beginnt ggf. sofort mit der Leistung.
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4) Angehörige in erster Linie (Kinder) werden einer Prüfung auf Zuzahlungsverpflichtung unterzogen. Diese erfolgt durch eine andere Stelle des Sozialamtes und das Verfahren beginnt mit der
Bewilligung der Sozialhilfe für den Pflegefall.
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Es gelten die gleichen sechs Monatsfristen rückwirkend.
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5) Die Rechnungsstellung durch den Pflegedienst wird ab Inanspruchnahme Sozialhilfe dreiteilig vorgenommen: a) An die Pflegeversicherung.
b) An das Sozialamt (gemäß der Höhe des Zuzahlungsbescheides). c) Der Restbetrag an den Pflegefall/Betreuer zur Deckung aus Eigenmitteln (laufendem Einkommen).
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